Beschreibung der Meldung

Kahlschlag

Diese Meldung wurde am 11.05.2017 via web erstellt.

Gegenüber dem Media-Markt in Kaiserslautern wurde auf ca. 600 pm( Wald) alle Bäume gefällt!
Die Position wird vom System nicht angenommen.
Liegt für die Fällung eine Genehmigung vor, bzw. greift die Baumsatzung der Stadt?
Gibt es Bauplätze?

Meldungsposition
Details
Kategorie
Holzernte
Zuständig
Forstamt Kaiserslautern
Geokoordinaten
49,4677 - 7,7447
Bei Eingabe gesuchte Adresse
keine
(autom. ermittelt: Ruhetal, 67659 Kaiserslautern, Deutschland
Status
Gelöst
Angehängte Dateien
Keine Anhänge vorhanden.
Bearbeitungshistorie

Gelöst

Forstamt Kaiserslautern am 12.05.2017 um 12:06 Uhr:

Die Meldung wurde erfolgreich bearbeitet.
Sehr geehrter Waldbesucher,

die Eigentümer des Waldgrundstückes an der Hohenecker Straße haben an den Waldrändern Kahlschläge durchführen lassen. Die ausführende Firma hat auf meine Nachfrage vor Ort geantwortet, der Auftrag sei aus Gründen der Verkehrssicherheit erteilt worden. Tatsächlich trägt der Waldbesitzer die Verantwortung, dass von seinen Bäumen keine Gefahr für benachbarte Grundstücke ausgeht. Mit dem Kahlschlag wollte der Waldbesitzer wohl erreichen, dass er mittelfristig keine Kontrollen seiner Bäume mehr durchführen muss. Nach § 5 Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Kahlschläge bis 5000 m² erlaubt und daher nicht genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung des Holzeinschlags wurde somit weder beantragt noch erteilt.

Genehmigungspflichtig ist jedoch gemäß § 14 LWaldG die Umwandlung von Wald in eine andere Bodennutzungsart. Einen Antrag auf Genehmigung zur Änderung der Bodennutzungsart haben die Waldbesitzer nicht gestellt. Vor Erteilung einer Genehmigung zur Umwandlung des Waldes müsste der rechtskräftige Bebauungsplan durch die Stadt geändert werden. Nach derzeitigem Planungsstand ist die Bebauung der Fläche also nicht möglich.

Dies bedeutet, dass die kahlgeschlagene Fläche weiterhin als Waldfläche gilt und der Waldbesitzer zur Wiederaufforstung verpflichtet ist. Die Wiederaufforstung kann nach § 5 (1) als Pflanzung, Saat oder Naturverjüngung erfolgen. Die aktive Pflanzung kann also erst verlangt werden, sofern sich eine Bewaldung durch natürliche Verjüngung nicht einstellt.

Das Forstamt hat den Waldbesitzern die Gesetzeslage mitgeteilt.

Die Baumschutzsatzung der Stadt gilt in Waldflächen nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Forstamt Kaiserslautern


Ungeprüft

Forstamt Kaiserslautern am 12.05.2017 um 07:41 Uhr:

Die Meldung wurde freigegeben und zur Bearbeitung an "Forstamt Kaiserslautern" weitergeleitet.
Sehr geehrter Waldbesucher,
die Meldung wurde an den zuständigen Revierleiter weitergeleitet.


Warten auf Freigabe

HEro am 11.05.2017 um 17:46 Uhr:

Die Meldung wurde zur Freigabe an "Forstamt Kaiserslautern" weitergeleitet.